Die ESTV erteilte eine Auskunft, dass die durch den Steuerpflichtigen vertriebenen Produkte dem reduzierten Satz von derzeit 2.4% unterliegen. Im Rahmen einer MWST-Kontrolle stellte die ESTV fest, dass die Umsätze zum Normalsatz abzurechnen gewesen wären und setzte eine entspre-chende Steuernachforderung fest. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob der Vertrauensschutz Anwendung findet und die Aufrechnung zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde wird gutgeheissen.