Eintreten auf ein Amtshilfegesuch von Indien, welches allenfalls auf gestohlenen Daten beruht
Stützt ein ersuchender Staat sein Amtshilfeersuchen auf Daten, welche aus strafbaren Handlungen ausserhalb der Schweiz stammen, steht Art. 7 lit. c StAhiG einem solchen Ersuchen nicht entgegen und es ist darauf einzutreten.
Earn-Out Klausel – steuerbare Abgangsentschädigung oder steuerfreier Kapitalgewinn
Eine vertraglich vereinbarte Earn-out Klausel stellt nach Ansicht des Bundesgerichts eine steuerbare Abgangsentschädigung dar und ist kein steuerfreier Kapitalgewinn.
Für den Steueraufschub aufgrund einer Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums ist entscheidend, ob eine Wohnsitznahme damit in Zusammenhang steht.
Die Schweiz gewährt Frankreich internationale Amtshilfe in Steuersachen, einschliesslich der Information zum Besteuerungsregime (Besteuerung nach dem Aufwand) eines in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen.
Die Beschwerdeführerin erbrachte in der durch die ESTV kontrollierten Steuerperiode ausgenommene Leistungen. Die ESTV hat daraufhin die Vorsteuerkorrektur selbst vorgenommen. Das BVGr. hat nun überprüft, ob die vorgenommene Vorsteuerkorrektur sachgerecht war. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Informationen zu Drittpersonen, die im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens in die USA übermittelt werden, dürfen vom IRS nur in Verfahren gegen den in den USA steuerpflichtigen wirtschaftlich Berechtigten für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie geheim zu halten sind.
Überprüfung der Verwaltungsverordnung der ESTV hinsichtlich der Ausnahme von Umsätzen aus dem Verkauf von Emissionsminderungszertifikaten
Das BVGer überprüfte die Verwaltungspraxis der ESTV bzgl. der mehrwertsteuerlichen Qualifikation von Umsätzen mit Emissionszertifikaten. Gegen die Entscheidung des BVGr, dass der Handel mit solchen Zertifikaten steuerbar sei, hat die ESTV beim BGer Beschwerde erhoben, welche abgewiesen wurde.
Anwaltsgeheimnis als Ausschlussgrund der Amtshilfe
Ein Vertragsstaat kann die Amtshilfe aufgrund des Berufsgeheimnisses eines Rechtsanwalts nach Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL nur verweigern, wenn die betreffende Information im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeit steht.
Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision"
Art. 12 StHG legt nicht fest, welche Kosten beim Grundstückgewinn als Aufwendungen anrechenbar sind. Dem kantonalen Gesetzgeber verbleibt diesbezüglich ein gewisser Spielraum. So können die Kantone selber bestimmen, ob und in welchem Umfang sie Maklerprovisionen als Aufwendungen anrechnen. Im Extremfall kann ein Kanton überhaupt keine Mäklerprovision zum Abzug zulassen.