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Überprüfung der Verwaltungsverordnung der ESTV hinsichtlich der Ausnahme von Umsätzen aus dem Verkauf von Emissionsminderungszertifikaten

Überprüfung der Verwaltungsverordnung der ESTV hinsichtlich der Ausnahme von Umsätzen aus dem Verkauf von Emissionsminderungszertifikaten

Kommentierung
Mehrwertsteuer

Überprüfung der Verwaltungsverordnung der ESTV hinsichtlich der Ausnahme von Umsätzen aus dem Verkauf von Emissionsminderungszertifikaten

1. Sachverhalt

Die Steuerpflichtige wurde Anfang 2010 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Sie entwickelt Emissionsminderungszertifikate der Typen CER (Certified Emission Reductions) und VER (Verified Emission Reductions). Darunter sind international anerkannte handelbare Bescheinigungen zu verstehen, die über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen Auskunft geben. Die Steuerpflichtige verkauft ihre Produkte hauptsächlich an ausländische Kunden und erbringt diesen gegenüber ergänzende Beratungsleistungen. Am 1. Juli 2010 änderte die ESTV ihre Verwaltungsverordnung dahingehend, dass die Veräusserung von Emissionsminderungszertifikaten nunmehr von der objektiven Mehrwertsteuerpflicht insgesamt ausgenommen sei, ohne Möglichkeit der Option.

Mittels Verfügung an die Steuerpflichtige, hielt die ESTV fest, dass Umsätze aus dem Verkauf von Emissionsminderungszertifikaten sowie aus dem Verkauf von Forwards und Optionen auf Emissionsminderungszertifikaten von der Steuer ausgenommen wären. Die Steuerpflichtige erhob gegen diese Verfügung Einsprache und gelangte mittels Sprungbeschwerde ans BVGer.

Das Bundesverwaltungsgericht erwog, bei den CER und VER handle es sich weder um Wertpapiere noch um Wertrechte. Ebenso wenig könne gesagt werden, Kaufverträge um CER bzw. VER stellten Derivate dar. Mithin qualifiziere der Verkauf von CER und VER nicht als von der Steuer ausgenommene Leistung. Was den Verkauf von Forwards und Optionen anbelange, die auf einem CER oder VER beruhen, handle es sich, übereinstimmend mit der Ansicht der ESTV, tatsächlich um Umsätze von Derivaten und somit um eine von der Steuer ausgenommene Leistung.

Die ESTV erhob in der Folge beim BGer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie brachte vor, dass keine Steuerpflicht vorliege und darum die Steuerpflichtige die streitbetroffenen Leistungen nicht zu versteuern habe. Folgerichtig dürfte die Steuerpflichtige auch keinen...

iusNet StR 29.07.2019

 

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