Definitive Einfuhr aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung
Das BGr klärte die Grundlage, anhand welcher die Automobilsteuer und die Einfuhrsteuer zu bemessen sind, wenn ein Automobil zunächst im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt und anschliessend definitiv eingeführt wird.
Anstellungsverhältnis im Konzern – wirtschaftliche Betrachtung
Bei der Ermittlung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers ist das Auftreten gegen aussen im eigenen Namen massgeblich. Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt. Massgebend ist dabei die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt.
Steuerliche Transparenz einer Schweizer Familienstiftung
Das BGr bestätigt, dass die Existenz einer Familienstiftung als juristische Person zunächst zivilrechtlich überprüft werden muss, bevor der eigentliche steuerliche Zweck untersucht wird. Grundsätzlich beschränkt sich die Prüfungsbefugnis jedoch auf die Feststellung von offensichtlichen Mängeln, die so schwerwiegend sind, dass die Stiftung nichtig ist.
Steuerliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs zur Finanzierung einer Überbrückungsrente
Das Bundesgericht prüft, ob die Kapitalleistung eines Arbeitsnehmers, die dieser paritätisch mit dem Arbeitgeber tätigt, um eine Überbrückungsrente zu finanzieren, überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 79b BVG fällt.
Die Besteuerung einer Freizügigkeitsleistung, deren Verwendung fraglich erschien
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob eine Freizügigkeitsleistung, die zu Unrecht bezogen wurde, mit Rückzahlung wieder dem Vorsorgezweck zugeführt wurde oder nicht. Dabei musste es beurteilen, ob effektiv eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde.
Keine Praxisänderung bei Verjährung der Nachentrichtung der Verrechnungssteuer
Das Nebeneinander der Verjährungsfristen von Art. 17 VStG und Art. 11 f. VStR beruht auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Es wäre daher am Gesetzgeber, die Vereinheitlichung der Verjährungsregeln vorzunehmen, sollte er dies wünschen.
Vorsteuerkorrektur bei einer gemeinnützigen Stiftung
Bei der Unterscheidung zwischen einem unternehmerischen und einem nicht unternehmerischen Bereich einer Unternehmensträgerin ist unerheblich, wie die Bereiche finanziert werden. Es kommt einzig darauf an, ob mit den in den unterschiedlichen Bereichen ausgeführten Tätigkeiten nachhaltig Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden sollen (unternehmerischer Bereich) oder nicht (nicht unternehmerischer Bereich).
Gemeinsame Mittelverwendung von Ehegatten führt zur gemeinsamen Besteuerung
Als weitere kumulative Voraussetzung für eine separate Besteuerung von Ehegattend darf neben dem getrennten Wohnsitz auch keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr bestehen.
Frage nach der einheitlichen Leistung bei einem Adventskalender
Strittig ist, ob ein Adventskalender, bestehend aus 24 Türchen mit 24 Müesli Riegel, als ein einheitliches unteilbares Ganzes anzusehen ist und somit zum reduzierten Steuersatz oder zum Standardsatz abgerechnet wird.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte - weshalb nicht gleich eine Steuerumgehung vorliegt
Die Annahme einer Steuerumgehung kommt nur in ganz ausserordentlichen Situationen in Frage. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Sachverhalt unter eine die Steuerpflicht auslösende oder erhöhende Norm fällt.