Die A SA verfügte im Zeitpunkt ihres Verkaufs 2015 nur über Liquidität. Seit 2011 hatte sie praktisch keine Aktivitäten mehr. Nach dem Verkauf wurde ein neuer Geschäftsführer ernannt, der statutarische Zweck leicht angepasst und die Firma geändert. Alle diese Elemente sprechen nach Ansicht des BGr für das Vorliegen eines Mantelhandels.
Ordentliche Abschreibung von Kapitalanlageliegenschaften einer Einzelunternehmung
Die streitbetroffenen Liegenschaften gehören unbestritten zum Geschäftsvermögen des Beschwerdegegners, so dass darauf Abschreibungen grundsätzlich zulässig sind. Dies widerspricht auch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften nicht zulasse.
Im Einklang mit den allgemeinen Beweislastregeln sind die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Umstände als steuerbegründende Tatsachen von den Steuerbehörden nachzuweisen. Dabei anerkennt das BGr verschiedene tatsächliche Vermutungen, welche den Zustand der Beweislosigkeit nicht eintreten lassen.
Gewinn aus der Veräusserung von eingezontem und abparzelliertem Landwirtschaftsland
Der bodenrechtliche Schutz einer eingezonten Baulandparzelle endet mit der Parzellierung. Dadurch wird es zum "gewöhnlichen" Bauland, das steuerlich nicht privilegiert ist.
Prozessvoraussetzungen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
Das BGr hatte zu entscheiden, ob die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung die Prozessvoraussetzungen erfüllt hat und die Steuerkommission damit zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Strittig war insbesondere, ob der Ermessensveranlagung eine gültige Mahnung voranging.
Abzugsfähigkeit von Zahlungen aus Mitarbeiterbeteiligungen im Rahmen einer Scheidung
Im vorliegenden Fall war strittig, ob Zahlungen, welche der Ehemann an seine Ex-Frau leisten musste und welche in engem Zusammenhang zu seinen Mitarbeiterbeteiligungen standen, als Unterhaltsbeiträge abzugsfähig sind.
Vermietung von unbeweglichem Vermögen unter Marktmiete
Die Besteuerung eines erzielbaren Mietzinses (Mietwert) anstelle der tieferen tatsächlich erzielten Mieteinnahmen setzt voraus, dass das Objekt dem Steuerpflichtigen „für den Eigengebrauch zur Verfügung steht“. Dies war vorliegend mit Blick auf die seit langer Zeit bestehenden Untermietverträge zu verneinen, da diese den faktischen und rechtlichen Zugriff der Vermieterin auf das Mietobjekt stark beschränkten.
Unentgeltliches Nutzungsrecht und Liegenschaftsunterhalt an nahestehende Personen
Das dem einzelzeichnungsberechtigten Delegierten des Verwaltungsrats unentgeltlich eingeräumte Nutzungsrecht an einer im Eigentum der steuerpflichtigen Gesellschaft stehenden Wohnung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Ausserdem wurde eine Zahlung für Liegenschaftsunterhalt laut BGr zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft.
Steuerliche Behandlung von Ersatzbeschaffungsrückstellungen und Gewinnanteilsansprüchen
Ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gehört dem Geschäftsvermögen der selbständig erwerbenden Person an. Ein bodenrechtlicher Schutz ändert lediglich die Art der Besteuerung des Wertzuwachses.