Das Bundesgericht prüft, ob das Bundesverwaltungsgericht dem Steuerpflichtigen zu Recht den Abzug von Vorsteuern auf Beratungsleistungen verweigert hat. Dieses war nämlich der Ansicht, dass kein Anspruch auf Abzug von Vorsteuern besteht, wer zwar bei Rechnungsstellung bzw. im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung die Voraussetzungen dafür erfülle, nicht aber im Zeitpunkt des Leistungsempfangs. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil aus, dass der Gesetzeswortlaut im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug ausschliesslich auf die Rechnung abstelle. Demnach heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut.