Der vorliegende Streit dreht sich um die Frage, ob die Zollfreiheit auch dann besteht, wenn die Zollbehörden des Ausfuhrstaats im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen für die zollfreie Präferenzbehandlung eigentlich gar nicht erfüllt sind. Gemäss BGer ist dies der Fall, und die Beschwerde wird abgewiesen.