Der ersuchende Staat darf Informationen aus der Amtshilfe ohne vorgängige Zustimmung der Schweiz nicht für die strafrechtliche Verfolgung ausserfiskalischer Delikte verwenden.
Die Verwendung der auf dem Amtshilfeweg übermittelten Informationen für die strafrechtliche Verfolgung anderer Delikte als Steuerdelikte ist zwar zulässig, setzt jedoch die vorgängige Zustimmung der ESTV, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz, voraus. Vorliegendenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Niederlande über dieses Zustimmungserfordernis hinwegsetzt.