Es ist nicht Aufgabe des ersuchten Staates, das innerstaatliche Recht des ersuchenden Staates im Rahmen der Erledigung eines Amtshilfeersuchens systematisch zu prüfen. Macht die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person jedoch geltend, dass am Tag des Ersuchens die Frist für die Einreichung der Steuererklärung für eine der betroffenen Steuerperioden noch offen war, ist die ESTV verpflichtet, diesen Punkt abzuklären.