Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung mit einer kommerziell tätigen Beteiligung
Eine Stiftung mit einem gemeinnützigen Zweck kann unter gewissen Voraussetzungen für Gewinn- und Kapitalsteuerzwecke steuerbefreit werden, auch wenn sie wesentliche Beteiligungen hält, die einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen. Diese dürfen aber ein bestimmtes Mass nicht überschreiten.
Anforderungen an den Nachweis der Verlegung des Hauptsteuerdomizils
Bei einer Verlegung des Wohnsitzes vom Kt ZH in den Kt LU stellte die Vorinstanz fest, die natürliche Vermutung zugunsten des bisherigen Hauptsteuerdomizils sei entkräftet sei. Infolge unhaltbarer Beweiswürdigung stellt sich das als offensichtlich unrichtig heraus. Die Vorinstanz hat es unterlassen zu prüfen, ob das Hauptsteuerdomizil effektiv verlegt wurde.
Bestellung eines gesetzlichen Grundpfandes bei der Grundstückgewinnsteuer
Das Bundesgericht hält fest, dass die Bestellung des streitigen gesetzlichen Grundpfandes nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst, da die KStV-JU zunächst versucht hatte, die Zahlung der geschuldeten Steuern vom Verkäufer zu erhalten, bevor sie die Bestellung des Grundpfandes in Betracht zog.
Aufrechnung von unbegründeten Abschreibungen auf Beteiligungen
Die Vorinstanz war berechtigt, davon auszugehen, dass der zwischen Dritten vereinbarte Verkaufspreis, den Marktwert der Beteiligungen widerspiegelt. Die vorgenommenen Abschreibungen waren deshalb nicht berechtigt und wurden vom KStA GE zu Recht aufgerechnet. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Rechtfertigung für die Abschreibung der Beteiligungen nicht nachgewiesen hatte. Folglich hat das KStA GE diese Abschreibungen zu Recht aufgerechnet.
Das BGer untersuchte, ob der Bezug der strittigen Dienstleistungen grundsätzlich unter die Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer fiel und, falls ja, ob es sich um steuerausgenommene Leistungen handelte. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, da zwischenzeitlich die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Gefälschte Rechnungen und undurchsichtige Lieferströme
Das BGr prüft, ob aufgrund gefälschter Rechnungen Mehrwertsteuer und Zollabgaben hinterzogen wurden. Die Zolldirektion hatte berechtigte Zweifel an der Echtheit der vorgewiesenen Dokumente. Abklärungen in anderen Staaten bestätigten die Zweifel. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zurechnung der geldwerten Leistung bei Substanzentnahme im Rahmen einer Veräusserung einer Gesellschaft
Es stellt sich die Frage, wer der Empfänger einer geldwerten Leistung ist, wenn im Zusammenhang mit einer Veräusserung der Gesellschaft dieser durch den Gesellschafter vorgängig Substanz entzogen wird und die Substanzentnahme den Kaufpreis der veräusserten Gesellschaft beeinflusst.
Steuerrechtlicher Wohnsitz im interkantonalen Verhältnis
Keine Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, wenn am bisherigen Wohnsitz die langjährige Lebenspartnerin die gemeinsame Wohnung weiterhin bewohnt und der weggezogene Steuerpflichtige für die Mietkosten aufkommt.
Verweigerung der Steueramtshilfe wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
Reicht der ersuchende Staat ein Amtshilfeersuchen ein, bevor die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für die betreffende Steuerperiode abgelaufen ist, ohne dass das Gesuch eine Begründung dafür enthält, weshalb dadurch das Subsidiaritätsprinzip eingehalten sein soll, ist die Amtshilfe zu verweigern.
Eine Ermessensveranlagung ist nur nichtig, wenn die Steuerverwaltung die Steuerfaktoren bewusst und willkürlich zum Nachteil der Steuerpflichtigen bemisst.