Leistungen im Konzern - Berechnung der Bemessungsgrundlage
Die Steuer wird vom Entgelt. Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung aufwendet. Im Falle einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
Grenzüberschreitende Verlagerung von Geschäftsaktivitäten
Die Geschäftsstrukturen der international tätigen Unternehmen und die internationalen steuerlichen Rahmenbedingungen stehen in einem Verhältnis gegenseitiger Wechselwirkungen zueinander. In diesem dynamischen Umfeld hat die Schweiz im Zuge der Unternehmenssteuerreform (STAF) neu ein Zuzugsregime eingeführt und die Wegzugsbesteuerung teilweise neu kodifiziert. Damit wurde eine wesentliche Hürde für zuzugswillige Kapitalunternehmen und inländische Unternehmen, die Geschäftsaktivitäten repatriieren wollen, eliminiert und die beabsichtigte Förderung der Standortattraktivität erreicht. Nicht gelöst wurde die Problematik der importierten Reserven im Bereich der Verrechnungssteuer. Hier wäre eine konkrete Regelung zu begrüssen.
Das Einholen von Steuerrulings bzw. steuerlichen Vorabbescheiden gehört zum Alltag eines jeden Steuerberaters in der Schweiz. Sie sind nicht nur zentral für die Schweiz als Investitions- und Unternehmensstandort, sondern gleichermassen wichtig für eine effiziente und gleichmässige Steuererhebung. Bis vor Kurzem mussten sich die Gerichte praktisch nie mit der Gültigkeit von Rulings auseinandersetzen. Dies hat sich seit einigen Jahren geändert. Gesetzliche Regelungen zu Rulings sind aber immer noch die absolute Ausnahme. Eine positive Regelung ist auch verzichtbar, da die Rechtswirkungen von Rulings auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV basieren.
Steuerliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs zur Finanzierung einer Überbrückungsrente
Das Bundesgericht prüft, ob die Kapitalleistung eines Arbeitsnehmers, die dieser paritätisch mit dem Arbeitgeber tätigt, um eine Überbrückungsrente zu finanzieren, überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 79b BVG fällt.
Die Besteuerung einer Freizügigkeitsleistung, deren Verwendung fraglich erschien
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob eine Freizügigkeitsleistung, die zu Unrecht bezogen wurde, mit Rückzahlung wieder dem Vorsorgezweck zugeführt wurde oder nicht. Dabei musste es beurteilen, ob effektiv eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde.
Keine Praxisänderung bei Verjährung der Nachentrichtung der Verrechnungssteuer
Das Nebeneinander der Verjährungsfristen von Art. 17 VStG und Art. 11 f. VStR beruht auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Es wäre daher am Gesetzgeber, die Vereinheitlichung der Verjährungsregeln vorzunehmen, sollte er dies wünschen.
Vorsteuerkorrektur bei einer gemeinnützigen Stiftung
Bei der Unterscheidung zwischen einem unternehmerischen und einem nicht unternehmerischen Bereich einer Unternehmensträgerin ist unerheblich, wie die Bereiche finanziert werden. Es kommt einzig darauf an, ob mit den in den unterschiedlichen Bereichen ausgeführten Tätigkeiten nachhaltig Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden sollen (unternehmerischer Bereich) oder nicht (nicht unternehmerischer Bereich).
Gemeinsame Mittelverwendung von Ehegatten führt zur gemeinsamen Besteuerung
Als weitere kumulative Voraussetzung für eine separate Besteuerung von Ehegattend darf neben dem getrennten Wohnsitz auch keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr bestehen.
Frage nach der einheitlichen Leistung bei einem Adventskalender
Strittig ist, ob ein Adventskalender, bestehend aus 24 Türchen mit 24 Müesli Riegel, als ein einheitliches unteilbares Ganzes anzusehen ist und somit zum reduzierten Steuersatz oder zum Standardsatz abgerechnet wird.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte - weshalb nicht gleich eine Steuerumgehung vorliegt
Die Annahme einer Steuerumgehung kommt nur in ganz ausserordentlichen Situationen in Frage. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Sachverhalt unter eine die Steuerpflicht auslösende oder erhöhende Norm fällt.