Strittig war, ob die A Ltd. ein Unternehmen betrieb, sodass sie in diesem Zeitraum eine MWST Registrierung beantragen konnte, wodurch sie zum Vorsteuerabzug berechtigt wurde. Die ESTV ist der Meinung, dass ihr die Steuerpflicht und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug wegen Steuerumgehung zu versagen ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.