Zuwendungen einer liechtensteinischen Anstalt sind als Einkommen steuerbar
Zuwendungen einer liechtensteinischen Anstalt sind als Einkommen steuerbar
Zuwendungen einer liechtensteinischen Anstalt sind als Einkommen steuerbar
Die am 10. August 2014 verstorbene B hatte in ihrem Testament vom 31. Oktober 2008 die von ihr errichtete C. Anstalt mit Sitz im FL als alleinige Begünstigte ihres Nachlasses eingesetzt und sich im Beistatut vom 11. Juni 2013 als einzige Begünstigte der Anstalt zu Lebzeiten mit einer Nachfolgeregelung bei ihrem Ableben bezeichnet. Letztere sieht unter anderem eine Zuwendung in Höhe von CHF 1'000'000.-- an A mit Wohnsitz im Kt GR vor. Der Betrag wird gemäss Beistatut in zehn jährlichen Tranchen zu je CHF 100'000.-- ausbezahlt. Die KStV GR rechnete die Auszahlungen dem steuerbaren Einkommen auf
Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer - mit Ausnahme von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) sowie den steuerfreien Einkünften nach Art. 24 DBG. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fallen auch Zuwendungen aus in- und ausländischen Stiftungen unter die Einkommensgeneralklausel und sind deshalb grundsätzlich steuerbar. Streitig ist, ob die Zuwendungen im vorliegenden Fall als steuerfreier Vermögensanfall infolge Vermächtnis oder Schenkung...
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