Das BGr beurteilet, ob im Fall von zwei Brüdern, die eine unüberbaute Parzelle mittels Erbvorbezug erwarben, gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vorliegt. Es wurde zwischen denjenigen Wohnungen, die sie bereits während des Baus veräusserten und denjenigen, die im Anschluss vermietet wurden, differenziert. Zudem war die Zuordnung eines vermieteten Restaurants zu beurteilen.