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Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel in einer Erbengemeinschaft

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel in einer Erbengemeinschaft

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Direkte Steuern

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel in einer Erbengemeinschaft

2C_298/2019

Im Jahr 2004 erwarben die Brüder A und B mittels Erbvorbezug eine unüberbaute Parzelle im Kt VS. Im gleichen Jahr reichten sie für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses eine Baubewilligung ein. Bereits während des Baus veräusserten sie insgesamt drei Wohnungen. Nach Fertigstellung behielten die Brüder zwei Wohnungen zum Selbstbewohnen, die übrigen Wohnungen wurden vermietet. Der als Hotelier tätige Bruder A erwarb zudem ein Restaurant, welches er vermietete. Im Jahr 2010 erliess die Steuerverwaltung des Kt VS Grundstückgewinnsteuerveranlagungen, wonach das gesamte Grundstück vom Privat- ins Geschäftsvermögen überführt worden sei (Steuertatbestand gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. b StG VS). In den Einkommenssteuerveranlagungen der Brüder erfasste die StV VS dann jedoch lediglich die Gewinne aus dem Verkauf der Wohnungen und den Gewinn aus den vermieteten Wohnungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei A wurden ausserdem die Einnahmen aus der Vermietung des Restaurants als Einkünfte aus selbständigem Erwerb behandelt und das Restaurant dem Geschäftsvermögen zugerechnet. Die kantonalen Rechtsmittel von A wurden abgewiesen.

Laut ständiger Rechtsprechung des BGr liegt steuerbarer gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vor, wenn die steuerpflichtige Person An- und Verkäufe systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt (E. 3.3). Keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere durch Vermietung eigener Liegenschaften. Hinsichtlich der verkauften drei Wohnungen erwägt das BGr folgendes: Die Brüder haben die Parzelle nicht wegen einer sich bietenden Gelegenheit erworben, sondern planten von Anfang an, sie zu überbauen und aus dem (teilweisen) Verkauf einen Gewinn zu erzielen. Ein solches Vorgehen überschreitet die blosse Vermögensverwaltung (E. 3.4). Massgebend ist insbesondere, dass die Brüder das unbebaute Grundstück im Hinblick auf dessen Überbauung übernahmen und die Verkäufe angesichts des Volumens eine wesentliche Voraussetzung für die Realisierung des Projekts darstellten. In Bezug auf den Verkauf der drei Wohnungen lag somit eine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Hinsichtlich der vermieteten Wohnungen müsse auch im vorliegenden Fall gelten, dass die blosse Vermietung keine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt (E. 4.2). Nicht beurteilen konnte das BGr, ob die Vermietung der Wohnungen nicht der Tätigkeit von A als Hotelier zuzurechnen ist. Würden die Wohnungen nicht an Dauergäste, sondern an Feriengäste vermietet, erscheine die Qualifikation als Geschäftsvermögen zumindest nicht ausgeschlossen. Der Entscheid wurde in dieser Frage zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 4.3). Zum Schluss blieb zu prüfen, ob das Restaurant dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist (E. 5 ff.). Das BGr erwog, aus den Akten der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, dass zwischen dem vermieteten Restaurant und dem Betrieb des durch den Beschwerdeführer geführten Hotels konkrete Synergien bestehen. Eine Qualifikation als Geschäftsvermögen fiel demnach ausser Betracht.

Zusammenfassend wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Hinsichtlich der drei veräusserten Wohnungen erwies sie sich als unbegründet, während sie sich hinsichtlich des Restaurants als begründet erwies. Mit Bezug auf die vermieteten Wohnungen wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig festgestellt, weshalb der Entscheid an diese zurückgewiesen wurde.

iusNet StR 21.12.2020