Die steuerpflichtige A AG mit Sitz in B/SG, unweit der Grenze zu Österreich, teilte der ESTV mit, sie verzichtet auf das Einkassieren der MWST bis zu einem Einkaufsbetrag von CHF 300.--. Die ESTV belastete 7.7% nach, worauf die Steuerpflichtige eine anfechtbare Verfügung verlangte. Sowohl die Einsprache wie auch die Beschwerde ans BVGr blieben erfolglos. Auch das BGer weist die Beschwerde ab.