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Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Zulässigkeit der Einzelfallbetrachtung beim Wert vor 20 Jahren
Das Bundesgericht geht der Frage nach, ob vom statistischen Wert vor 20 Jahren im Zusammenhang mit den Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung abgewichen werden darf. Zudem stellt sich die Frage, ob eine unentgeltliche Nutzungsübertragung bei den Gestehungskosten zu berücksichtigen ist oder nicht.
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Auflösung einer vermeintlichen Erbvorbezugsgemeinschaft
Art. 12 StHG lässt dem kantonalen Gesetzgeber keinen Spielraum offen, den Begriff der Teilung zu definieren. Folglich ist die kantonale Rechtsprechung (Kt. FR) zur Handänderungssteuer im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Grundstückgewinnsteuer und Steueraufschub
Art. 12 StHG lässt dem kantonalen Gesetzgeber keinen Spielraum, den Begriff der Erbteilung zu definieren.
Direkte Steuern
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Stellt eine Konventionalstrafe steuerbaren Erlös für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer dar?
Als Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 OR oder Vertragsstrafe wird eine Leistung bezeichnet, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall verspricht, dass er eine bestimmte Schuld nicht oder nicht richtig erfüllt. Stellt eine Konventionalstrafe steuerbaren Erlös für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer dar? Nur in besonders gelagerten Fällen sollte eine Konventionalstrafe als Erlös für die Durchführung eines Veräusserungsgeschäfts zu qualifizieren sein. Der vorliegende Fachbeitrag erklärt warum.
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Bestellung eines gesetzlichen Grundpfandes bei der Grundstückgewinnsteuer
Das Bundesgericht hält fest, dass die Bestellung des streitigen gesetzlichen Grundpfandes nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst, da die KStV-JU zunächst versucht hatte, die Zahlung der geschuldeten Steuern vom Verkäufer zu erhalten, bevor sie die Bestellung des Grundpfandes in Betracht zog.
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Grundstückgewinnsteuerlicher Steueraufschub bei der entgeltlichen Übernahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks
Der Übergang von Grundstücken vom Geschäftsvermögen der Erben in das Privatvermögen einer Erbin scheitert an den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten. Ein dem Geschäftsvermögen zugehöriges Grundstück geht unmittelbar in das Geschäftsvermögen des selbständig erwerbenden Erwerbers über.
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Revision der Grundstückgewinnsteuer infolge eines operativen Verlustes
Eine interkantonale Grundstückshändlerin kann die Grundstückgewinnsteuer entweder bei der Gewinn- oder Grundstückgewinnsteuer berücksichtigen. Das Wahlrecht muss durch die Steuerpflichtige in Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen ausgeübt werden können. Ist dies nicht möglich, sind die Veranlagungen anzufechten, bis Kenntnis über rechtserheblichen Tatsachen vorliegen.
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Ermessensveranlagung Grundstückgewinnsteuer
Die Einreichung einer bloss gesamthaften Grundstückgewinnsteuererklärung für mehrere im Rahmen desselben Bauprojekts umgebaute und durch denselben Bauherrn verkaufte Stockwerkeigentumseinheiten ist unzureichend und berechtigt das Steueramt zur Vornahme einer Ermessensveranlagung.
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wegen Ersatzbeschaffung bei Ehegatten
Beim Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zufolge Ersatzbeschaffung verlangt das StHG keine Subjektidentität, zwischen Verkäufer und Käufer, wenn Ehegatten das zivilrechtliche Eigentum beim Ersatzobjekt anders gestalten. Allerdings ist es nicht bundesrechtswidrig den Steueraufschub bei einem «Überkreuzerwerb» zu besteuern, wenn wie vorliegend der veräussernde Ehegatte nicht mehr am Ersatzobjekt das er mitselbstbewohnt beteiligt ist.
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Verkehrswertschätzung eines mit einem Baurecht belasteten Grundstücks
Es entspricht gängiger Schätzungspraxis, den Verkehrswert eines baurechtsbelasteten Grundstücks nach dem reinen Landwert des unbelasteten Grundstücks zu bemessen, wenn durch den Erwerb der Baurechtsbelastete zum Baurechtsberechtigten wird. Dies aufgrund der Tatsache, dass dieser wirtschaftlich betrachtet als Volleigentümer eines Grundstücks in Erscheinung tritt.
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