Sonderveranlagung oder ordentliche Besteuerung von Kapitalauszahlungen ohne Barauszahlungsgrund
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob bei einer Auszahlung von Vorsorgekapital ohne Barauszahlungsgrund eine Sonderveranlagung oder eine ordentliche Besteuerung als übriges steuerbares Einkommen zu erfolgen hat. Ferner ist strittig, welcher Kanton bei unterjährigem Wohnsitzwechsel für die Veranlagung zuständig ist.
Strittig ist im vorliegenden Entscheid, in welchem Umfang der Vorsteuerabzug für die deklarierte Bezugsteuer zu gewähren ist. Das Bundesgericht entscheidet, dass Beratungsleistungen bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht sind und keine Einlageentsteuerung zulässig ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die Rechtmässigkeit der Erhebung einer Handänderungssteuer im Zusammenhang mit einem Wechsel der Fondsleitung eines Immobilienfonds und der damit verbundenen Übertragung von vier Grundstücken im Kanton Freiburg geprüft. Das Bundesgericht bestätigt dabei seine frühere Rechtsprechung und klärt gleichzeitig, wer wirtschaftlich die Steuerlast trägt.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vergütung der Mehrwertsteuer erfüllt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht als «Aircraft Management» zu qualifizieren. Vielmehr wurden Passagierbodentransporte in Zürich erbracht, welche im Inland der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Einkommenssteuer
Das Bundesgericht hat die Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten an einer neu erworbenen Liegenschaft zu beurteilen. Es bestätigt die mit Urteil 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023 beschlossene Aufgabe der Praxis zum "wirtschaftlichen Neubau".
Abzugsfähigkeit von Einlagen in den Erneuerungsfonds und «Einkäufen» beim Erwerb von Stockwerkeigentum
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob Einlagen in den Erneuerungsfonds und «Einkäufe» im Rahmen des Erwerbs einer Stockwerkeinheit steuerlich gleich zu behandeln sind. Es ist strittig, ob die Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer für den Anteil am Erneuerungsfonds steuerlich abzugsfähig ist.
Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel aufgrund überwiegender Fremdfinanzierung
Das Bundesgericht beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern eine fast ausschliessliche Fremdfinanzierung einer Liegenschaft die Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zur Folge hat.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft, ob es sich bei Förderungsbeiträgen an die Beschwerdeführerin um Subventionen oder um Spenden handelt. Während Subventionen zu einer Vorsteuerabzugskürzung führen, wird bei Spenden keine Kürzung des Vorsteuerabzugs vorgenommen. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Streitig und durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die annäherungsweise Ermittlung bzw. Schätzung der Drittpreise für die Chalet-Aufenthalte einer eng verbundenen Person von der ESTV rechtmässig vorgenommen wurde. Das Gericht entscheidet, dass die Ermesseneinschätzung der ESTV nicht pflichtgemäss erfolgte. Die Sache wird demzufolge an die ESTV zurückgewiesen.
Herkömmliche Aufrechnung in zweidimensionalem Sachverhalt
Auch wenn sich die vom Bundesgericht bestätigte Aufrechnung einer geldwerten Leitung auf die Gesellschaft, und nicht auf deren Alleinaktionär bzw. dessen Erbinnen bezieht, ist das Urteil des Bundesgerichts trotz Fehlens der Parteiidentität und der damit verbundenen Rechtskrafterstreckung beachtlich.