Die ESTV hat der steuerpflichtigen GmbH die Leistungen von Sexdienstleisterinnen als mehrwertsteuerlich relevante Umsätze zugeordnet. Die strittige Frage ist, ob die Beschwerdeführerin oder die Sexdienstleisterinnen selbst hinsichtlich des Anbietens von Sexdienstleistungen in eigenem Namen nach aussen aufgetreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass den Sexdienstleisterinnen die unternehmerische Tätigkeit gemäss Art 10 MWSTG fehlte. So waren die Sexdienstleisterinnen beispielsweise an die Öffnungszeiten gebunden, wie sie von der Beschwerdeführerin auf den Internetseiten ausgeschrieben waren. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die geprüften Steuerperioden die Voraussetzungen der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen.