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Bloss formelle Verlegung des statutarischen Sitzes in einen anderen Kanton

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Bloss formelle Verlegung des statutarischen Sitzes in einen anderen Kanton

Nach Auffassung des BGr kann der neue statutarische Sitz der A AG in V NW nicht anerkannt werden, weil sie dort bloss einen formellen Sitz bzw. ein reines "Briefkastendomizil" hat. Eine wirkliche Geschäftstätigkeit am Ort war ebenso wenig ausgewiesen wie Lohn für irgendwelche Mitarbeiter, die am Ort des neuen Unternehmenssitzes gearbeitet hätten. Für die A AG aktiv geworden waren nur zwei Gesellschafter, deren jeweiliger Wohnsitz jedoch in beiden Fällen im Kt ZH gelegen war.
iusNet StR 13.12.2019

Ausserordentliche Abschreibung einer Forderung von einer Gruppengesellschaft

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Ausserordentliche Abschreibung einer Forderung von einer Gruppengesellschaft

Das BGr stellt fest, dass die Beschwerdeführerin schon zwei Jahre vor den vorgenommenen a.o. Abschreibungen wissen musste, dass die Insolvenz der Gruppengesellschaft C unabwendbar sein und ihre Forderungen nicht mehr erfüllt würden. Die Abschreibungen stehen im Widerspruch zum Periodizitätsprinzip.
iusNet StR 21.01.2020

Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz oder Deutschland

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz oder Deutschland

Den Pflichtigen ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass sie ihren Wohnsitz bereits per 2012 nach Deutschland verlegt hatten, obschon sie für die Steuerperiode 2013 noch eine Steuererklärung im Kt TI eingereicht haben, welche sie an ihrem bisherigen Wohnsitz im Kt TI unterzeichnet hatten.
iusNet StR 21.01.2020

Wegfall der Arbeitstätigkeit führt nicht zwingend zur Verlegung des Steuerdomizil

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Wegfall der Arbeitstätigkeit führt nicht zwingend zur Verlegung des Steuerdomizil

Das BGr heisst eine Beschwerde gut, wonach die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz im Kt NW hatten. Einzig aus dem Wegfall der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes im Kt NW kann nicht angenommen werden, die Ehegatten hätten ihren Wohnsitz in den Kt SO zurück verlegt.
iusNet StR 21.01.2020

Rückerstattung Steuerguthaben

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Rückerstattung Steuerguthaben

Der Bereich der Steuererhebung ist kein harmonisierter Bereich, so dass es den Kantonen freisteht, die von ihnen gewünschten Regeln festzulegen. Der KtG GE hat im StG-GE ausdrücklich gewünscht, dass nach der Scheidung oder Trennung eines Paares, falls keine Einigung erzielt wird, die Hälfte der überschüssigen Steuer an beide Ehepartner zurückerstattet wird. Dies gilt nicht für die direkte Bundessteuer.
iusNet StR 21.01.2020

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