Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel trotz privater Nutzung einer Liegenschaft?
Das Bundesgericht prüft, ob der Verkauf einer selbstbewohnten Liegenschaft als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel zu qualifizieren ist. Dabei berücksichtigt das Bundesgericht neben der Haltedauer, die Art des Vorgehens sowie die frühere Nutzung von anderen Liegenschaften.
Streitig ist, ob die von der Vorinstanz gestützte Vorsteuerkorrektur der ESTV für die Steuerperioden 2014 bis 2016 rechtmässig erfolgte. Das Bundesgericht stützt in seinem Urteil die Ansicht der ESTV und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Lausanner Richter halten fest, dass von einem ei-genständigen nicht-unternehmerischen Bereich erst dann ausgegangen werden darf, wenn die Trennung ausreichend klar vollzogen werden kann. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Wegfall der solidarischen Haftung bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob eine Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes vorliegt und deshalb die Ehefrau aus der solidarischen Haftung für Steuerschulden zu entlassen ist. Die Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere von der Zahlungsunwilligkeit abzugrenzen. Ferner kann rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen.
Strittig ist, von welchem «Marktwert» der streitbetroffenen Photographien auszugehen ist bzw. gestützt auf welchen Wert die Einfuhrsteuer erhoben wird. Da der Beschwerdeführer nicht nachweisen kann, dass die vorinstanzliche Behörde offensichtlich pflichtwidrig vorgegangen ist, wird die Beschwerde abgewiesen.
Geldwerte Leistung durch konzerninterne Übernahme von Sponsoringverpflichtungen
Eine Gesellschaft, welche eine Verpflichtung einer Schwestergesellschaft zur Sanierung eines Sportvereins übernimmt, erbringt dieser Schwestergesellschaft selbst dann eine geldwerte Leistung, wenn die Unternehmensgruppe, zu welcher die beiden Schwestergesellschaften gehören, Sponsorin des Sportvereins ist.
Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis bei schwer lokalisierbarer Tätigkeit
Das Bundesgericht beschäftigt sich mit der Frage, ob bei einer geografisch schwer lokalisierbaren Tätigkeit und wenig Substanz am statutarischen Sitz, der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers/Alleingesellschafters massgebend sein kann, eine Steuerhoheit zu begründen und darüber hinaus, wer hierfür beweisbelastet ist. Im Weiteren beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Frage der Verwirkung des Beschwerderechts.
Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss BGSA – Spesen und Bemessungsgrundlage
Das Bundesgericht prüft, ob das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss BGSA anwendbar ist. Fraglich ist, ob die ausgerichteten Spesen als Pauschalspesen zu beurteilen und deshalb zum ausgerichteten Lohn hinzuzurechnen sind. Umstritten ist die Bemessungsgrundlage im vereinfachten Abrechnungsverfahren.
Die Betriebsqualifikation eines Immobilienverwaltungsbetriebes
Das Bundesgericht beurteilt die Frage, ob die GGSt bei einer Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine AG aufgrund einer steuerneutralen Umstrukturierung aufzuschieben ist. Damit die Steuerneutralität gewahrt bleibt, wird die Übertragung eines Betriebs vorausgesetzt – im vorliegenden Fall eines Immobilienverwaltungsbetriebs. Ist ein Betrieb hier trotz fehlendem eigenem Personal gegeben?
Grundstückgewinnsteuer und Ersatzbeschaffung – Frage des Wohnsitzes
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob es sich bei der veräusserten Liegenschaft der Beschwerdeführerin um eine dauernd selbstbewohnte Erstliegenschaft handelt, welche im Rahmen einer Ersatzbeschaffung zu einer Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer berechtigten würde. Hierbei ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung oder in den Jahren davor zu klären.
Aufteilung des Mietaufwandes zwischen einer Einzelunternehmung und einer Gesellschaft
Das Bundesgericht beurteilt, in welchem Umfang Mietkosten für Büroräumlichkeiten, die sowohl für eine selbständige Erwerbstätigkeit als auch für die Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft genutzt wurden, von der Einzelunternehmung als geschäftsmässig begründeter Mietaufwand abgezogen werden können.