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Anspruch auf Rechtsgleichheit

Abgrenzung zu steuerbaren Leistungen mit Unterhaltungs-/Vergnügungscharakter

Kommentierung
Mehrwertsteuer
Die Beschwerdegegnerin betreibt seit vielen Jahren eine Karateschule. Neben Kickboxkursen für Kinder und Erwachsene bietet sie auch Fitness- und Wellnessdienstleistungen an. Während die ESTV die Kickboxkurse für Kinder als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Dienstleistungen betrachtete, war sie der Meinung, dass bei den Kickboxkursen für Erwachsene keine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistungen vorliege, da die Wissensvermittlung nicht das primär verfolgte Ziel sei und kein vordefiniertes Lernziel bestehe. Das BGr bestätigt diese Auffassung.
Florian Hanslik
iusNet StR 29.03.2020

Kickboxkurse gehören nicht zu den ausgenommenen Bildungsleistungen

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Die Beschwerdegegnerin bietet in ihrer Karateschule neben Kickboxkursen für Kinder und Erwachsene auch Fitness- und Wellnessdienstleistungen an. Während die ESTV die Kickboxkurse für Kinder als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Dienstleistungen erachtet, verneint sei eine Ausnahme von der Mehrwertsteuer bei ebensolchen Kursen für Erwachsene, da primäres Ziel nicht die Wissensvermittlung sei und kein zudem kein Lernziel definiert wurde. Das BGr bestätigt diese Auffassung.
iusNet StR 29.03.2020