Die Beschwerdegegnerin betreibt seit vielen Jahren eine Karateschule. Die ESTV war der Meinung, dass bei den Kickboxkursen für Erwachsene die Wissensvermittlung nicht das primär verfolgte Ziel sei und kein vordefiniertes Lernziel bestehe, weshalb keine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistung vorliege. Das BGr bestätigt diese Auffassung.