Das KStA ZH anerkannte eine Zahnarzt-Gesellschaft mangels kantonaler, gesundheitsrechtlicher Institutsbewilligung steuerrechtlich nicht und rechnete das Einkommend direkt dem Ehemann zu. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde gut. Es hält fest, dass das Fehlen einer polizeirechtlichen Bewilligungspflicht nicht dazu führt, dass eine Tätigkeit als angestellte Person als selbständige Erwerberstätigkeit zu betrachten ist.