Infolge der COVID-19-Pandemie hat sich die Tätigkeit von Mitarbeitenden im Home-Office als Arbeitsmethode in den Unternehmen dauerhaft etabliert. In der jüngeren Vergangenheit war die Steuerpraxis teilweise umstritten und unklar.
Das BGr bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlustvorträge einer französischen Immobiliengesellschaft (SCI) bei der Berechnung seiner Einkommenssteuer nicht zu berücksichtigen sind.
Die Anerkennung einer Betriebsstätte im Ausland setzt in erster Linie das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung voraus, in welcher eine substanzielle Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Eine private Vermögensverwaltungstätigkeit oder einfache administrative Aufgaben, die nicht direkt mit dem Unternehmenszweck in Zusammenhang stehen, stellen keine Geschäftstätigkeiten dar.
Das BGr stellt fest, dass die Beschwerdeführerin schon zwei Jahre vor den vorgenommenen a.o. Abschreibungen wissen musste, dass die Insolvenz der Gruppengesellschaft C unabwendbar sein und ihre Forderungen nicht mehr erfüllt würden. Die Abschreibungen stehen im Widerspruch zum Periodizitätsprinzip.
Bei Belegärzten wird in der Praxis regelmässig eine selbstständige Erwerbstätigkeit bejaht, wenn ein Arzt eine eigene Praxis betreibt und im Spital lediglich seine Privatpatienten behandelt. Ärzte, die ihre Patienten ausschliesslich im Spital behandeln und im Spital über keine eigenen Praxisräumlichkeiten verfügen, werden grundsätzlich als unselbstständig Erwerbstätige qualifiziert.