Umstritten war die steuerliche Behandlung einer an die steuerpflichtigen Eheleute ausgerichteten Rente, die mit Einmalprämie finanziert wurde und eine beschränkte Laufzeit aufwies. Das BGr hatte zu prüfen, ob es sich um eine Leib- oder eine Zeitrente handelt.
Das BGr hatte zu beurteilen, ob die Nichtdeklaration einer Dividende in der Steuererklärung zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer führt, auch wenn die Veranlagungsbehörde diese Dividende proaktiv dem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet hatte.
Aufgrund der Ungleichbehandlung alt- und neurechtlicher Steuerforderungen verjährte das Jahr 2009 im Unterschied zur Forderung von 2010. Zudem musste das BGr über die Höhe des Steuerobjekts entscheiden. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.
Im vorliegenden Fall ist einzig streitig und zu prüfen, ob die ESTV Bundesrecht verletzt, indem sie den Umsatz aus erwiesenermassen verkauften, aber noch nicht eingelösten Leistungsgutscheinen als Vorauszahlungen qualifiziert und deshalb in der Ermessenseinschätzung berücksichtigt.
Das Verhalten eines Steuerpflichtigen im Folgejahr ist zwar nicht unmittelbar relevant für die Bestimmung seines Wohnsitzes im streitbetroffenen Steuerjahr, kann aber doch als Indiz berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach Nachzahlungen von Invaliden- und BVG-Rente, die an die Stelle von periodischen Leistungen treten, in der Steuerperiode zum Rentensatz besteuert werden, in der sie erbracht wurden.
Die steuerpflichtigen Ehegatten A verlegten ihren Wohnsitz vom Kt AG in den Kt SZ. Dieser wurde nicht anerkannt. Sie rügen vor BGr eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit.