Das Verhalten eines Steuerpflichtigen im Folgejahr ist zwar nicht unmittelbar relevant für die Bestimmung seines Wohnsitzes im streitbetroffenen Steuerjahr, kann aber doch als Indiz berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach Nachzahlungen von Invaliden- und BVG-Rente, die an die Stelle von periodischen Leistungen treten, in der Steuerperiode zum Rentensatz besteuert werden, in der sie erbracht wurden.
Die steuerpflichtigen Ehegatten A verlegten ihren Wohnsitz vom Kt AG in den Kt SZ. Dieser wurde nicht anerkannt. Sie rügen vor BGr eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit.
Im Verfahren zur Feststellung der Steuerhoheit sind nur die Fragen zur Steuerpflicht zu klären und nicht auch nachgelagerte Fragen wie Rechtsmässigkeit des Nachsteuerverfahrens.
Der Pflichtige kaufte seiner eigenen Gesellschaft unterpreislich Patente ab und verkaufte diese zum selben Preis an eine andere ihm gehörende Gesellschaft. Entsprechend stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die auf den Patenten lastenden stillen Reserven steuersystematisch realisiert wurden.
Das BGr hatte zu beurteilen, ob der Handel mit Devisen und Derivaten als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Zur Beurteilung wandte das BGr bestimmte Kriterien an, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Gesamtheit auf einen Erwerb ausgerichtet sein müssen.