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Direkte Steuern

Direkte Steuern

Quellensteuer trotz Rückerstattung einer Zahlung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Aufgrund des Grundlagenirrtums ist der Vertrag zivilrechtlich anfechtbar, wodurch die ursprünglich für gegeben erachteten steuerrechtlichen Folgen entfallen. Weder schuld- noch steuerrechtlich beachtlich ist dagegen der blosse Motivirrtum im Beweggrund.
iusNet StR 30.08.2021

Bewertung von Stockwerkeigentum für die Vermögenssteuer

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das VGr ZH hält fest, dass das streitgegenständliche Stockwerkeigentum von A aufgrund der zivilrechtlichen Verhältnisse zum Verkehrswert bzw. anhand der Formel gemäss Rz 20 der Weisung 2009 zu bewerten ist und nicht, wie von ihm geltend gemacht, zum Ertragswert im Sinne eines Mehrfamilienhauses.
iusNet StR 30.08.2021

Verdeckte Gewinnausschüttung in Form von übersetzten Zinsen

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BGr befasst sich hauptsächlich mit der Anwendung des relevanten Zinssatzes auf ein Darlehen, welches eine Muttergesellschaft ihrer Tochter gewährt hat. Es berücksichtigt dabei das Rundschreiben der ESTV betreffend steuerlich anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken sowie das Fremdvergleichsprinzip ("dealing at arm's length").
iusNet StR 26.08.2021

Zurechnung der geldwerten Leistung bei Substanzentnahme im Rahmen einer Veräusserung einer Gesellschaft

Jurisprudence
Direkte Steuern
Es stellt sich die Frage, wer der Empfänger einer geldwerten Leistung ist, wenn im Zusammenhang mit einer Veräusserung der Gesellschaft dieser durch den Gesellschafter vorgängig Substanz entzogen wird und die Substanzentnahme den Kaufpreis der veräusserten Gesellschaft beeinflusst.
iusNet StR 26.07.2021

Aufrechnung von unbegründeten Abschreibungen auf Beteiligungen

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Vorinstanz war berechtigt, davon auszugehen, dass der zwischen Dritten vereinbarte Verkaufspreis, den Marktwert der Beteiligungen widerspiegelt. Die vorgenommenen Abschreibungen waren deshalb nicht berechtigt und wurden vom KStA GE zu Recht aufgerechnet. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Rechtfertigung für die Abschreibung der Beteiligungen nicht nachgewiesen hatte. Folglich hat das KStA GE diese Abschreibungen zu Recht aufgerechnet.
iusNet StR 26.07.2021

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