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Kein Steuersitz am Briefkastendomizil

Kein Steuersitz am Briefkastendomizil

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Kein Steuersitz am Briefkastendomizil

A-2491/2018

 Sachverhalt:

Bei der A. AG handelt es sich um eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Kanton ZG, wo sie im Handelsregister eingetragen und gemäss diesem Eintrag im Kanton ZG domiziliert ist. Mit Gesuch an die ESTV beantragte die StV BL bei der ESTV gestützt auf Art. 108 DBG die Festlegung des Veranlagungsortes hinsichtlich der Erhebung der direkten Bundessteuer im Kanton BL. Diese stellte mit Verfügung fest, dass der Kanton BL für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig ist.

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 108 DBG wird der Veranlagungsort einer steuerpflichtigen Person, wenn er im Einzelfall ungewiss oder strittig ist und mehrere Kantone betroffen sind, von der ESTV bestimmt. Die gestützt auf diese Vorschrift erlassenen Verfügungen der ESTV unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 108 Abs. 1 Satz 2 DBG) (E. 1.1.1).

Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass die Steuerbehörde grundsätzlich den vollen Beweis dafür zu erbringen hat, dass ein Briefkastendomizil vorliegt und die tatsächliche Verwaltung bzw. Leitung der Gesellschaft im zu beurteilenden Fall im Kanton BL stattfindet. Insofern obliegt es in der Tat nicht der Beschwerdeführerin, ihre steuerliche Zugehörigkeit zum Kanton Zug nachzuweisen, resp. zu belegen, dass die tatsächliche Verwaltung dort erfolgt. Allerdings lässt sie ausser Acht, dass sie sämtliche Mitwirkungspflichten zu erbringen hat, welche im Interesse einer vollständigen und richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Sodann dürfen und müssen zur Klärung der Frage, ob die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin effektiv im Kanton Zug erfolgt, auch die Verhältnisse im Kanton BL mitberücksichtigt werden. Dabei ist von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen Sitz über unternehmerische Infrastruktur verfügt und wie oft sich der Geschäftsführer dort effektiv aufhält, um seinen Leitungsfunktionen nachzugehen. Je geringfügiger sich die Verbindung zum statutarischen Sitz erweist, desto wahrscheinlicher ist die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort (E.3.4.2).

Gemäss Domizilvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und einer Treuhand AG erbrachte Letztere für die Beschwerdeführerin Dienstleistungen, welche klassischerweise für den Unterhalt eines Briefkastendomizils benötigt werden. So hat die Beschwerdeführerin der Treuhand AG u.a. regelmässige Gebühren bezahlt für das zur Verfügung stellen einer "Unteradresse", für die Weiterleitung von Telefonaten und Post sowie für eine Aussenwerbetafel. Gerade eine solche Aussenwerbetafel, für welche jährlich eine Gebühr bezahlt wird, deutet stark auf ein Briefkastendomizil hin, zumal bei "eigenen", im Sinne von tatsächlich aktiv genutzten Geschäftsräumlichkeiten für eine Aussenwerbetafel im Allgemeinen nicht eine wiederkehrende Gebühr bezahlt werden muss (E. 3.5.2).

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrheitlich eine Adresse im Kanton BL als Adresse angegeben hatte. Aktenkundig ist etwa ein Auszug des Internet-Auftritts der Beschwerdeführerin, wo besagte Adresse an erster Stelle genannt wird. Weiter erscheint sie auf diversen Rechnungen von Dienstleistungserbringern gegenüber der Beschwerdeführerin (E. 3.6.2).

Sodann geht aus den Spesenabrechnungen der Beschwerdeführerin hervor, dass die Spesen nur marginal in Zug, aber zu einem bedeutenden Teil in X., Y. und anderen Orten im Raum Basel angefallen sind (..). Hinzu kommt, dass sowohl der Präsident als auch das einzige weitere Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitpunkt in unmittelbarer geographischer Nähe zu den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin in X. bzw. Y. gewohnt haben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich der Sitz der Beschwerdeführerin tatsächlich im Kanton BL, und nicht im Kanton ZG befindet (E. 3.6.3).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen zum Schluss gelangen durfte, beim statutarischen Sitz der Beschwerdeführerin handle es sich um ein künstlich geschaffenes und damit um ein eigentliches Briefkastendomizil. Weiter hat sie die tatsächliche Verwaltung bzw. Leitung der Beschwerdeführerin zur Recht im Kanton BL verortet (E. 3.7.1).

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

iusNet StR 21.06.2019