Keine geldwerte Leistung bei angemessener Gegenleistung
Keine geldwerte Leistung bei angemessener Gegenleistung
Keine geldwerte Leistung bei angemessener Gegenleistung
Nachdem die kantonale Steuerverwaltung des Sitzkantons die ESTV informiert hat, dass sie in der Veranlagung der X AG bei der Gewinnsteuer Aufrechnungen für geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand vorgenommen at, ging die ESTV davon aus, dass es sich bei diesen Aufrechnungen um geldwerte Leistungen der Gesellschaft zugunsten des Alleinaktionärs und einzigen Mitglieds des Verwaltungsrats handle. Sie hat daher die X AG aufgefordert, Beweismittel beizubringen, aus denen die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendungen hervorgeht. In der Folge erliess die ESTV eine Verfügung, wonach sie die Verrechnungssteuer für geldwerte Leistungen einforderte. Im Einspracheverfahren hat die ESTV die geschuldete Verrechnungssteuer herabgesetzt.
Zu den geldwerten Leistungen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind:
Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals darstellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft...
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