Anwaltsgeheimnis als Ausschlussgrund der Amtshilfe
Anwaltsgeheimnis als Ausschlussgrund der Amtshilfe
Anwaltsgeheimnis als Ausschlussgrund der Amtshilfe
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 13. Mai 2016 ersuchte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: ersuchende Behörde) die ESTV um Amtshilfe. Das Ersuchen bezeichnet A GmbH als "beteiligte Person in der Schweiz" und C sowie die Gesellschaften D und E als beteiligte Personen in den Niederlanden. Als "andere beteiligte Rechtspersonen" werden F Ltd, G Ltd und H, wohnhaft in Grossbritannien, aufgeführt. Als vom Gesuch betroffene Steuerarten nennt die ersuchende Behörde die Einkommenssteuer und die Körperschaftsteuer für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015. Hintergrund des Ersuchens ist laut der ersuchenden Behörde eine "Prüfung der Steuerpflichten" von C durch das niederländische Finanzamt. Im Rahmen dieser Prüfung untersuche das niederländische Finanzamt den Sachverhalt rund um die Sportbekleidungsmarke I. Der Steuerpflichtige habe diese Marke und das entsprechende Konzept erfunden. Sodann habe er im August 2000 eine "Firmierungsprüfung" bei der Handelskammer durchführen lassen, im Januar 2003 im Auftrag der Gesellschaft F den Domainnamen I.com eintragen lassen und am 1. Juli 2005 eine internationale Werbetour veranstaltet, zu welcher eine Fernsehserie produziert worden sei. Zwar behaupte der Steuerpflichtige, keine Beteiligung mehr an der I zu haben, doch sei dies offensichtlich unrichtig. So sei im Jahr 2008 in Holland ein I-Bekleidungsgeschäft eröffnet worden. Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten habe auf den Namen des Steuerpflichtigen gelautet. Die Miete sei seit dem Jahr 2010 unter anderem durch die A GmbH bezahlt worden. Gemäss den Ermittlungen des niederländischen Finanzamts sei die am 3. April 2006 gegründete Gesellschaft F Ltd seit Juni 2006 Inhaberin des Markenrechts. Bis zum 8. November 2007 sei diese Gesellschaft von A GmbH gehalten worden. Seit diesem Datum würden die Anteile an F Ltd gemäss der ersuchenden Behörde von G Ltd gehalten.
A GmbH habe sodann in den Jahren 2011 und 2012 mit...
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