Leistungen an eng verbundene Personen
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Bei der A. AG (Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine Baufirma, bei der die ESTV im Rahmen einer Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2011-2014 feststellte, dass diese bei einem Neubau eines Mehrfamilienhauses in den Jahren 2011 und 2012 steuerpflichtige Leistungen an die Anteilseigner nicht zum Drittpreis fakturierte. Vor dem BVGr bestreitet die Steuerpflichtige sinngemäss, dass die Baumeisterarbeiten an die Anteilseigner zu einem Vorzugspreis erbracht worden seien. Zudem sei der Wert durch die ESTV nicht korrekt berechnet worden.
Das BVGr führt aus, dass die Vorinstanz für ihre schätzungsweise erfolgte Beurteilung, ob das streitbetroffene Entgelt für die Baumeisterarbeiten marktkonform sei, den im Zusammenhang mit dem Neubau des Mehrfamilienhauses in den Jahren 2011 und 2012 verbuchten Materialaufwand gemessen am verbuchten Ertrag aus den an die Anteilseigner erbrachten Baumeisterarbeiten mit demjenigen im selben Zeitraum an unabhängige Dritte verbuchten Materialaufwand verglichen habe. Das mit unabhängigen Dritten vereinbarte und bezahlte Entgelt bzw. der Ertrag für die von der Beschwerdeführerin ausgeführten Baumeisterarbeiten entnahm die...
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