Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum
Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum
Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum
9C_614/2022
Die Steuerpflichtigen veräusserten im April 2011 ihre selbstbewohnte 5-Zimmer Wohnung, nachdem sie bereits im Februar 2009 eine Eigentumswohnung als Ersatzobjekt erworben hatten. Die Grundstückgewinnsteuer wurde infolge Ersatzbeschaffung vollständig aufgeschoben. Aufgrund ehelicher Konflikte wurde der gemeinsame Haushalt aufgegeben und die streitbetroffene Liegenschaft wurde ab Juni 2016 bis zur Veräusserung im Mai 2019 fremdvermietet. Der aus der Veräusserung resultierende Grundstückgewinn sowie der aufgeschobene Grundstückgewinn wurde mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Die Steuerpflichtigen beantragen, dass der Grundstückgewinn erneut aufzuschieben sei, da sie im Mai 2019 eine Ersatzliegenschaft erworben hatten.
Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben, sofern die veräusserte Liegenschaft dauernd und ausschliesslich selbstgenutzt wurde und der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz war die Voraussetzung der dauernden Selbstnutzung infolge Wegzugs und Fremdvermietung auf unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Veräusserung und Ersatzbeschaffung sei unterbrochen.
Die Steuerpflichtigen argumentierten hingegen, dass zwischen Aufgabe und Wiederaufnahme ein adäquater Kausalzusammenhang bestanden hat, da die Steuerpflichtigen die Mieter bei Übergabe der Mietsache im Frühjahr 2017 über ihre damals bereits bestandenen Verkaufsabsichten informierten.
Das BGr führt aus, dass der Ersatzbeschaffungstatbestand ausschliesslich auf den Hauptwohnsitz Anwendung findet. Ein sekundäres Domizil (Ferienwohnung, Objekt für Wochenaufenthalt) erfüllt die Voraussetzung der dauernden ausschliesslichen Selbstnutzung nicht. Eine Mindestwohndauer im Verkaufsobjekt ist nicht vorausgesetzt.
Damit das Kriterium der dauerhaften Selbstnutzung erfüllt ist, muss sich der Wohnsitz am Schluss der Besitzdauer im veräusserten Grundstück befinden. Ausnahmsweise kann die Selbstnutzung für kurze Zeit unterbrochen werden, beispielsweise infolge Bau oder Umbau des Ersatzobjekts. Bei einer mehr als zweijährigen Fremdvermietung ist das Erfordernis der dauernden Selbstnutzung nicht mehr gegeben.
Entsprechend kann die Grundstückgewinnsteuer nicht aufgeschoben werden, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird.