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Betriebserfordernis bei Liegenschaftenverwaltung und -handel

Betriebserfordernis bei Liegenschaftenverwaltung und -handel

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Betriebserfordernis bei Liegenschaftenverwaltung und -handel

A war im Jahr 2012 zu rund 52% an der im Jahr 2001 von ihm gründeten A AG beteiligt. Die übrigen Anteile hielt sein Sohn B. Zusammen realisierten und veräusserten die beiden ab dem Jahr 2009 zwei Überbauungen des Projekts D in V/VS.

2011 wurden die Einzelunternehmungen A und B im Handelsregister eingetragen. Auf den 1. März 2012 erfolgte die Eintragung der C AG an der A und B zu je 50% beteiligt waren. Die beiden Einzelunternehmungen übertrugen mit Sacheinlage-/Sachübernahmevertrag i.S. einer Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG sämtliche Aktiven und Passiven zu Buchwerten auf die C AG. Bestandteil der übertragenen Aktiven waren drei noch nicht verkaufte Stockwerkeigentumsanteile.

Aufgrund des Projekts D qualifizierte die KStV VS A und B rückwirkend auf den 1. Januar 2009 steuerlich als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler. Insbesondere als Folge der Vermögensübertragung rechnete die KStV VS für die Steuerperiode 2012 bei A ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels in der Höhe von CHF 226'451.-- auf.

A macht sinngemäss geltend, das Betriebserfordernis sei erfüllt, da er als selbständig...

iusNet StR 24.06.2020

 

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