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Ehegattenbesteuerung im internationalen Verhältnis

Ehegattenbesteuerung im internationalen Verhältnis

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Ehegattenbesteuerung im internationalen Verhältnis

2C_632/2019

A ist ein marokkanischer Staatsangehöriger, der seit 1968 mit einer algerischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Im Jahr 2013 war er mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung in Genf ansässig, während seine Ehefrau in Algerien ansässig war und dort arbeitete. Trotz getrennter Wohnsitze haben sich die Ehegatten nicht getrennt.

Im Rahmen der Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2013 hat die KStV GE das bewegliche Vermögen des Betroffenen und dessen Erträge vollständig dem Kt GE zugeordnet, d.h. ein steuerbares Einkommen von CHF 215'566 (zum Satz von CHF 233'082) und ein steuerbares Vermögen von CHF 23'102'464 (zum Satz von CHF 23'258'835) für die Erhebung der Kantons- und Gemeindesteuern. A hat gegen diese Steuerveranlagung Einsprache erhoben und beantragt, dass sein Vermögen und dessen Erträge nur zu 50% in Genf zu besteuern seien, und zwar aufgrund des algerischen Wohnsitzes seiner Ehefrau und der Tatsache, dass sie nicht getrennt seien.

Sämtliche kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. A reichte beim BGr eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragt, dass das Urteil des VGr GE sei aufheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die KStV GE zurückweisen.

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, wie das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2013 berechnet werden. Insbesondere ist zu klären, ob das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen von A in der Schweiz zu besteuern sind oder lediglich die Hälfte aufgrund der fehlenden Steuerpflicht seiner Ehefrau in der Schweiz.

In internationalen Verhältnissen hat das BGr in konstanter Rechtsprechung (Urteil 2C_799/2017 vom 18. September 2018, E. 4.2.1.4) festgelegt, dass Art. 9 DBG keine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten erlaubt, was im Gegensatz zu Fällen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts steht. Dies hat zur Folge, dass der in der Schweiz Steuerpflichtige (entweder unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht) ausschliesslich auf der Grundlage der Gesamtheit seiner eigenen steuerbaren Elemente besteuert wird (vgl. BGE 141 II 318, E. 2.2.3, S. 321; Urteile 2C_799/2017 vom 18. September 2018, E. 4.2.1.5; 2A.421/2000 vom 11. Mai 2001, E. 3c/dd), jedoch zum Satz des Gesamteinkommens der Ehegatten (Urteil 2A.421/2000 vom 11. Mai 2001, E. 3c/dd). Das Gleiche gilt mutatis mutandis für die Vermögenssteuer (E. 5).

Im vorliegenden Fall hält das BGr fest, dass die Ehegatten in der Steuerperiode 2013 tatsächlich in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DBG lebten, da sie nicht getrennt waren und sie trotz der grossen Entfernung eine eheliche Verbindung lebten (E. 4.3). Es ist daher richtig, dass das VGr GE die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers bestätigte, indem es den Steuersatz für das gesamte Einkommen der Ehegatten berücksichtigte (vgl. Art. 7 Abs. 1 DBG), was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestreitet (E. 4.3). Das BGr stellt zudem fest, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage seiner gesamten Erträge auf beweglichen Vermögenswerten (Bankkonten) zu besteuern ist, und nicht nur auf der Hälfte. Art. 9 DBG ist nicht anwendbar, wenn die Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben, aber ihren Wohnsitz in zwei verschiedenen Staaten haben. In einem solchen Fall unterliegt der in der Schweiz ansässige Ehegatte der unbeschränkten Steuerpflicht betreffend die Gesamtheit seiner eigenen steuerbaren Elemente (E. 4.4).

Das BGr hält dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe keine gesetzliche Grundlage, um die Gesamtheit seiner Einkünfte in der Schweiz zu besteuern, entgegen, dass Art. 6 Abs. 1 DBG und Art. 20 DBG es eben genau erlauben, die Gesamtheit der Einkünfte des Beschwerdeführers zu besteuern. Zudem stellt das BGr fest, dass der Beschwerdeführer selbst bestätigte, der alleinige wirtschaftliche Berechtigte der Bankkonten zu sein, welche die fraglichen Vermögenserträge generierten, so dass die in den Art. 226 ZGB und Art. 200 Abs. 2 ZGB vorgesehene Vermutung in jedem Fall umgekehrt wird, soweit diese im vorliegenden Fall anzuwenden sind (E. 4.4).

Schliesslich hält das BGr fest, dass das DBA CH-DZ keine Bestimmung betreffend die Besteuerung von Ehegatten bzw. keine Bestimmung, welche das Recht der Schweiz in Bezug auf die Besteuerung des Beschwerdeführers auf der Grundlage der Gesamtheit seiner eigenen steuerbaren Elemente einschränkt, enthält. Dieses Abkommen erlaubt es dagegen der Schweiz, den Beschwerdeführer zum Satz zu besteuern, welcher die Einkünfte seiner Ehefrau berücksichtigt (vgl. Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA CH-DZ), was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wird.

Dementsprechend wird die Beschwerde vom BGr abgewiesen.

iusNet StR 24.02.2020