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Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten

Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten

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Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten

Innert der letztmals erstreckten Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2017 hat der Steuerpflichtige erklärt, eine neue Veranlagung sei nicht nötig, weil sich gegenüber der Vorperiode weder sein Einkommen noch sein Vermögen nachhaltig verändert hätten. Ausserdem reichte er ein Schreiben seiner Arztpraxis ein, welches belegen sollte, dass er "im Hinblick auf Abgabe der aktenkundig nicht einfachen und unnötig unzumutbar viel Zeit kostenden Steuererklärung ernsthaft, zunehmend und dauerhaft gehandicapt" sei (E. 2.2.1). Nachdem der Steuerpflichtige trotz zweier Mahnungen die Steuererklärung nicht eingereicht hatte, auferlegte ihm das KStA AG auf Antrag der Wohnsitzgemeinde eine Busse von CHF 50.-.

Gemäss Art. 55 StHG wird mit einer Busse bis zu CHF 1'000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall mit bis zu CHF 10'000.- bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Harmonisierungsgesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Der Gesetzgeber des Kt AG hat die harmonisierungsrechtliche Vorgabe in § 235 Abs. 1 StG AG überführt. Die Vorinstanz hält den objektiven...

iusNet StR 30.03.2021

 

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