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Ort der tatsächlichen Verwaltung

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A AG wurde in der Stadt Zürich gegründet und bezweckt die Erbringung von Vermögensberatungs-, Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsdienstleistungen, die Entwicklung von Finanzprodukten sowie das Erbringen von unterstützenden Dienstleistungen im Bereich der allgemeinen Finanz- und Vermögensberatung. Mitte Dezember 2008 verlegte sie ihren zivilrechtlichen Sitz in den Kt OW, behielt ihre Infrastruktur in Zürich aber bei.

Für die Steuerperioden 2009 und 2010 beantragte die A AG, einen Teil des Gewinns auf den neuen Sitzkanton OW auszuscheiden sei. Der Kt OW entsprach diesem Antrag. Das KStA ZH nahm zwar einen Augenschein im Kt OW vor, erliess dann aber Einschätzungsentscheide für die Steuerperioden 2009 und 2010, in welchen keine Steuerfaktoren nach OW ausgeschieden wurden.

Die A AG erhob Einsprache gegen die beiden Einschätzungsentscheide, welche mit Bezug auf die Ausscheidung abgewiesen wurden. Auch die weiteren kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.

In ihrer Beschwerde ans BGr beantragt die A AG die Beschränkung der Steuerhoheit des Kt ZH für die Steuerperioden 2009 und 2010 auf eine Betriebsstätte (unter Berücksichtigung der durch die StV OW...

iusNet StR 08.03.2019

 

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