Selbständige Erwerbstätigkeit versus private Vermögensverwaltung
Selbständige Erwerbstätigkeit versus private Vermögensverwaltung
Selbständige Erwerbstätigkeit versus private Vermögensverwaltung
2C_317/2021
A, Partner einer Anwaltskanzlei in Zürich, war im Jahr 2008 Mitglied des Verwaltungsrats der B AG. 2008 kaufte A Aktien der B AG, wobei A eine vollständige Fremdfinanzierung in Anspruch nahm. Das Veräusserungsgeschäft war dann durch ein ausserordentlich hohes Transaktionsvolumen gekennzeichnet (rund CHF 10 Mio.).
Der direkten Bundessteuer unterliegen (namentlich) alle Einkünfte aus Handels-, Industrie, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieben, aus freien Berufen sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG) (E. 3.1).
Von Gewinnen im Privatvermögen ist praxisgemäss auszugehen, wenn sie in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind, sodass die Tätigkeit nicht insgesamt auf Erwerb gerichtet ist und damit keine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG ist dabei praxisgemäss weit zu verstehen. Gewinne aus einer Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht, stellen steuerbares Einkommen dar (E. 3.1.1).
Bei steuerpflichtigen Personen, die im Hauptberuf unselbständig erwerbstätig sind, wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nebenberuflicher Wertschriften- und Beteiligungshandel nur vereinzelt, bei besonders gelagerten Sachverhalten, angenommen. Eine solche selbständige Nebenerwerbstätigkeit kann aber gegebenenfalls sogar dann zu bejahen sein, wenn nur gerade eine Beteiligung zum Verkauf gelangt ist. Indizien wie die Berufsnähe oder die eingesetzten Spezialkenntnisse spielen eine gewisse Rolle, vor allem aber die allfällige Fremdfinanzierung, das eingegangene (Unternehmer-) Risiko oder das besonders systematische und planmässige Vorgehen. Hingegen kommt der Höhe des erzielten Gewinns nur eine untergeordnete Bedeutung zu (E. 3.1.4).
Das BGr würdigt die verschiedenen Einzelumstände. Dabei hebt es insbesondere zwei Elemente hervor, denen ein spezielles Gewicht zuzumessen ist: einerseits die vollständige Fremdfinanzierung der Finanztransaktion, andererseits die systematische und planmässige Ausrichtung auf Gewinnerzielung. Die durch die Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen überzeugen das Gericht nicht. Es gelingt den Beschwerdeführern nicht darzulegen, dass die Finanztransaktion nicht vollumfänglich fremdfinanziert wurde. Auch gegen die planmässige und systematische Ausrichtung auf eine Gewinnerzielung machen die Beschwerdeführer nichts geltend, was sich als überzeugend erweisen würde.
Das BGr hält nochmals fest, dass auch eine einzige Transaktion in der zu beurteilenden Steuerperiode zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit führen kann, wenn die massgebliche Transaktion unter Umständen wie den hier gegebenen erfolgt, u.a. bei vollumfänglicher Fremdfinanzierung sowie einer planmässigen und systematischen Ausrichtung auf Gewinnerzielung.
Die Beschwerde wird damit als unbegründet abgewiesen.