Steuerliche Behandlung eines Schulderlasses
Steuerliche Behandlung eines Schulderlasses
Steuerliche Behandlung eines Schulderlasses
2C_1042/2017; zur Publikation vorgesehen
A hatte während seiner beruflichen Tätigkeit als Gipsermeister eine Vielzahl von Grundstücken gekauft. Als er in finanzielle Schwierigkeiten geriet, erklärte die Bank einen Forderungsverzicht. Das Steueramt Zürich rechnete beim steuerbaren Einkommen sodann den Forderungsverzicht abzüglich AHV-Beiträge auf.
Ein Forderungsverzicht in Zusammenhang mit der Geschäftsschuld eines selbständig Erwerbenden stellt nach Ansicht des Bundesgerichts (E. 2.1) eine echte Sanierungsleistung und somit Erwerbseinkommen gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG dar (vgl. u.a. BGE 142 II 197 E. 5.1 S. 200 m.w.H.). Die Vorinstanz hatte somit zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler ausübte und der hier zu beurteilende Forderungsverzicht sich auf eine geschäftliche Schuld bezog. Er ist als ein beim steuerbaren Einkommen aufzurechnender Betrag einzustufen. Die Kriterien eines selbständigen Liegenschaftenhandels sind in geradezu exemplarischer Weise verwirklicht. Der Beschwerdeführer wirkte im Laufe seines Berufslebens an einer ganzen Reihe von Immobilienprojekten mit, erwarb über Konsortien Grundstücke, die er überbaute und teilweise wieder veräusserte. Ziel dieser Aktivitäten war auch, Aufträge für seine Generalunternehmung zu generieren. Selbst im Ruhestand vermiete A noch verschiedene Wohnungen und Häuser. An dieser Einschätzung habe sich auch mit der Umschuldung durch die Bank nichts geändert.
Schliesslich hält das Bundesgericht in Bestätigung von BGE 142 II 197 fest, dass es für die Frage, ob steuerbares Einkommen vorliege, keinen Unterschied mache, ob sich der Forderungsverzicht auf Privat- oder Geschäftsvermögen beziehe. Im genannten Entscheid hatte es ausgeführt, dass ein Forderungsverzicht in jedem Fall nicht mit einem Kapitalgewinn gleichzusetzen sei, da es an einer ganzen oder teilweisen Veräusserung von dinglichen oder persönlichen Rechten fehle, was Conditio sine qua non für das Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns sei.