Abgrenzung von steuerbaren und ausgenommenen Umsätzen im Bildungsbereich
Abgrenzung von steuerbaren und ausgenommenen Umsätzen im Bildungsbereich
Abgrenzung von steuerbaren und ausgenommenen Umsätzen im Bildungsbereich
Die Beschwerdegegnerin, welche «Pole Dance» Kurse anbietet, wurde rückwirkend durch die ESTV per 1. Januar 2014 (Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme) in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Basierend darauf setzte die ESTV die geschuldete Steuer für die Steuerperiode 2014 mittels Verfügung fest. Im Jahr 2016 erhob die Beschwerdegegnerin Einsprache und bestritt die Steuerbarkeit der «Pole Dance» Kurse. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den Kursen um eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistung handle. Da für die restlichen Tätigkeiten die steuerbare Umsatzgrenze von CHF 100'000 unterschritten werde, sei sie von der Steuerpflicht befreit. Im daraufhin erlassenen Einspracheentscheid führte die ESTV aus, bei den von der Beschwerdegegnerin angebotenen Kursen sei die Wissensvermittlung nicht das primär verfolgte Ziel, womit keine Bildungsleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne vorliege. Die Beschwerdegegnerin erhob daraufhin Beschwerde beim BVGr, welche vollumfänglich gutgeheissen wurde. Die ESTV zog den Entscheid weiter an das BGr.
Das BGr hält zunächst fest, dass im vorliegenden Verfahren einzig streitig sei, ob die von der...
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