Dienstleistungen und deren Leistungsempfänger
Dienstleistungen und deren Leistungsempfänger
Dienstleistungen und deren Leistungsempfänger
Die ESTV führte 2016 bei der Flughafen Zürich AG eine Mehrwertsteuer-Kontrolle durch (Kontrollperiode 2010 bis 2014). Diese zog eine Nachbelastung von CHF 19'427'635.- nach sich. Die Pflichtige hatte angenommen, bei den Gebühren für das Abstellen von Flugzeugen, der Nutzung von Applikationen und Terminals ("CUTE-Gebühren"), der sog. "Baggage-Reconciliation", der Nutzung der Gepäcksortieranlage ("GSA-Gebühren") sowie bei der Versorgung der Flugzeuge mit Energie und Klima ("EVA-Gebühren") handle es sich um ein Entgelt für hoheitliche Leistungen.
Die ESTV bestätigte ihre Nachbelastung, worauf die Flughafen Zürich AG mit Sprungbeschwerde ans BVGr gelangte. Dieses hiess die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit bezüglich dieser Gebühren unter teilweiser Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung an die Veranlagungsbehörde zurück. Die ESTV habe ergänzende Sachverhaltserhebungen vorzunehmen und gestützt darauf neu zu entscheiden. Es handle sich nicht um hoheitliche Leistungen. Zur Bestimmung des Leistungsorts sei zu klären, ob und inwiefern gegebenenfalls Luftfahrtunternehmen (etwa aufgrund von Selbstabfertigung) und nicht Bodenabfertigungsdienste...
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