Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Jahren 2012 bis 2014 der Hotelpächterin mehrwertsteuerpflichtige Verpachtungsleistungen erbrachte. Die strittige Frage war, ob der Pachtzins, den die Hotelpächterin der Beschwerdeführerin entrichtet hatte, dem Drittvergleich standhielt. Die Beschwerde wird abgewiesen.