Bejahung einer Steuerumgehung beim Vorsteuerabzug auf privat genutzter Liegenschaft
Der Erwerb eines Ferienhauses durch eine Gesellschaft und anschliessende Vermietung an den Hauptaktionären erfolgte einzig in der Absicht, sich bei minimaler steuerlicher Belastung den Vorsteuerabzug bei der Mehrwertsteuer auszahlen zu lassen. Es liegt somit eine Steuerumgehung vor.
Der in der Schweiz wohnhafte A fuhr mit einem auf eine niederländische Gesellschaft immatrikulierte Bently in Zürich in eine Polizeikontrolle. Da die Voraussetzungen für eine Einfuhr im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt sind, musst er nachträglich die Einfuhrabgaben leisten.
Mehrwertsteuer auf Führungsprovisionen aus Mitversicherung
Die Beschwerdeführerin hat zugunsten der Mitversicherer administrative Leistungen erbracht und wurde für diese Leistungserbringung durch Überlassung der Kostenprämie durch den Versicherungsnehmer entschädigt. Es handelt sich bei der Kostenprämie nicht um einen von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsatz.
Subjektive Steuerpflicht / Haftungsregelung und Betreibungsregelungen
Anlässlich einer Kontrolle bei einer bereits aus dem Register der Steuerpflichtigen gelöschten Anwaltssozietät zweier Teilhaber erliess die ESTV eine «Rechtsöffnungsverfügung» und setzt eine Mehrwertsteuernachforderung fest. Verpflichtet wird einer der Teilhaber als solidarisch haftender Teilhaber.
Die Beschwerdeführerin hat 2 Immobilien erstellt, um diese exklusiv ihrem Alleinaktionär zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung der ESTV erweist sich die Sachverhaltsgestaltung als ungewöhnlich im Sinne der Judikatur und Doktrin zur Steuerumgehung. Das BVGr stützt die Auffassung der ESTV und erachtet die Voraussetzungen einer Steuerumgehung als erfüllt.
Mehrwertsteuer auf Führungsprovisionen aus Mitversicherung
Die Beschwerdeführerin hat zugunsten der Mitversicherer administrative Leistungen erbracht und wurde für diese Leistungserbringung durch Überlassung der Kostenprämie durch den Versicherungsnehmer entschädigt. Es handelt sich bei der Kostenprämie nicht um einen von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsatz.
Die Beschwerdeführerin erbrachte in der durch die ESTV kontrollierten Steuerperiode ausgenommene Leistungen. Die ESTV hat daraufhin die Vorsteuerkorrektur selbst vorgenommen. Das BVGr. hat nun überprüft, ob die vorgenommene Vorsteuerkorrektur sachgerecht war. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Option und Verzugszinsen - Korrekte Berechnung des Verzugszinses
Eine im Register der Steuerpflichtigen registrierten Stiftung optierte nicht rechtsgültig bezüglich ihrer Umsätze aus Vermietung, weil es am dafür erforderlichen offenen Ausweis der Steuer mangelte. Die bereits geltend gemachten Vorsteuern wurden zurückverlangt – zuzüglich Verzugszins.
Die Beschwerdeführerin betreibt seit vielen Jahren eine Karateschule. Die ESTV war der Meinung, dass die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund stünde und daher ein steuerbarer Umsatz vorliege. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde dagegen, welche gutgeheissen wurde.
Eine deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in der Schweiz, wurde von der Polizei kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass sie ein in Deutschland registriertes, in der Schweiz unverzolltes Fahrzeuges verwendete. Gegen die daraufhin nachgeforderten Einfuhrabgaben wurde Beschwerde erhoben.