Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit vs. Liebhaberei bei einem Hotel- und Gastrobetrieb im gehobenen Segment
Damit eine selbständige Erwerbstätigkeit und nicht Liebhaberei vorliegt, ist eine gewinnstrebige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr notwendig. Die Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinngeeignetheit und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht zusammen. Ob dies bei einem Hotel- und Gastrobetrieb im gehobenen Segment gegeben war, hatte das BGr zu entscheiden.
Aufhebung der Solidarhaftung von Ehegatten bei Zahlungsunfähigkeit
Nach dem Recht des Kt ZH haften Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe solidarisch für die Gesamtsteuer. Ist ein Ehegatte zahlungsunfähig, entfällt die Solidarhaftung auf Gesuch hin rückwirkend. Vorliegend war zu beurteilen, ob der Steuerpflichtige seine Zahlungsunfähigkeit ausreichend darlegte (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit).
Bei Verfahren mit Versand per A-Post-Plus beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Die Verfügung verblieb einzig deshalb im Postgebäude, weil die Rechtsvertretung auf eine samstägliche Zustellung verzichtet hatte. Der Fristenlauf konnte somit bereits am Sonntag einsetzen; die Beschwerde wurde abgewiesen.
Kein Anspruch auf Domizilentscheid im internationalen Verhältnis
Der Anspruch, die subjektive Steuerpflicht vorgängig durch einen Steuerdomizilentscheid zu klären, besteht nur im interkantonalen Streitfall. Im internationalen Verfahren kann die steuerpflichtige Person die Veranlagungsverfügung der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung ohne Nachteile anfechten.
Die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer tritt gemäss Art. 23 Abs. 1 VStG bereits dann ein, wenn ein mit der Verrechnungssteuer belastetes Einkommen und Vermögen gegenüber der zuständigen Steuerbehörde nicht angegeben wird.
Zollfreiheit aufgrund des Freihandelsabkommens EU-Schweiz
Der vorliegende Streit dreht sich um die Frage, ob die Zollfreiheit auch dann besteht, wenn die Zollbehörden des Ausfuhrstaats im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen für die zollfreie Präferenzbehandlung eigentlich gar nicht erfüllt sind. Gemäss BGer ist dies der Fall, und die Beschwerde wird abgewiesen.
Das BGr hatte zur beurteilen, ob es sich bei der Zuwendung aus einer liechtensteinischen Stiftung um steuerbares Erwerbseinkommen oder um eine einkommenssteuerfreie Schenkung handelt. Auch eine nicht direkt vom Arbeitgeber ausgerichtete Zuwendung kann als Erwerbseinkommen qualifizieren, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.
Auf lediglich pauschal begründete und daher unzulässige Ausstandsgesuche ist, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen wäre, nicht einzutreten.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, A habe in W/ZG keine Wohngelegenheit nachgewiesen, in der er sich über mehrere Tage hätte aufhalten können. Den gemieteten Räumlichkeiten fehle es an der Qualität einer eigenen Wohnstätte. Folglich fehle es für die Anknüpfung des Hauptsteuerdomizils am Arbeitsort bereits an einer geeigneten Wohnstätte.
Die Anerkennung einer Betriebsstätte im Ausland setzt in erster Linie das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung voraus, in welcher eine substanzielle Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Eine private Vermögensverwaltungstätigkeit oder einfache administrative Aufgaben, die nicht direkt mit dem Unternehmenszweck in Zusammenhang stehen, stellen keine Geschäftstätigkeiten dar.