Die Beschwerdeführerin schloss ein Transitverfahren nicht innerhalb der Frist ab, worauf Einfuhrabgaben anfielen, gegen die die Beschwerdeführerin vorgegangen ist. Als Grund wurde angeführt, dass ein unüberwindbares Hindernis ein Fristverlängerungsgesuch verhindert hat. Die Beschwerde wurde abgewiesen.