Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts obliegt es der Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass ein Flugzeug überwiegend geschäftlich genutzt wird, und nicht zur Befriedigung der privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahestehender Personen eingesetzt wird. Das Gericht entscheidet, dass kein geschäftlich begründeter Zweck durch die Steuerpflichtige nachgewiesen werden kann. Da die Beschwerdeführerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen habe, sind die strittigen Flüge als nicht geschäftsmässig begründet zu werten.