Versicherte, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen, können eine Barauszahlung ihrer beruflichen Vorsorge verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die Barauszahlung wird dann privilegiert besteuert, wobei die Veranlagungspraxis nicht leichthin eine selbständige Erwerbstätigkeit verneinen sollte.