Der gesetzlichen Vermutung, dass Miteigentum beider Ehegatten anzunehmen ist, wenn ein Vermögenswert nicht eindeutig dem einen oder anderen zugeordnet werden kann, kommt bei der Nachbesteuerung des überlebenden Gatten entscheidende Bedeutung zu. Der Witwe eines Pflichtigen, der Vermögenswerte der steuerlichen Erfassung entzogen hat, kann so trotz Beweislosigkeit die vereinfachte Nachbesteuerung anteilsmässig verwehrt werden.