Der Pflichtige liess nach einer erfolgten Selbstanzeige erneut eine Selbstanzeige einreichen und verlangte Straffreiheit, weil die Kantonale Steuerverwaltung Genf im ersten Verfahren keine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung durchgeführt hatte. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Kantonale Steuerverwaltung Genf nicht zu prüfen hatte, ob auf die erste Selbstanzeige ein Schuldspruch mit Strafbefreiung folgte. Es konnte sich darauf beschränken, festzustellen, dass bereits ein strafbefreiender Entscheid vorlag.