Eine Steuerpflichtige ist von Gesetzes wegen verpflichtet, auf Verlangen Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. Der Umstand, dass die Rechnung durch die Revisionsgesellschaft geprüft wurde, entbindet nicht davon, die Nachvollziehbarkeit der rückforderungsrelevanten Sachverhalte bis zurück zu den Urbelegen sicherzustellen.