Gegenbeweis bei Zustellung mit A-Post Plus – Gehörsverletzung durch mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen verletzt hat. Dieser bringt vor, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügungen mit A-Post Plus nicht erfolgt ist. Die Rechtsmittelfrist habe erst mit Übermittlung der Veranlagungen per E-Mail begonnen.
Aufteilung des Mietaufwandes zwischen einer Einzelunternehmung und einer Gesellschaft
Das Bundesgericht beurteilt, in welchem Umfang Mietkosten für Büroräumlichkeiten, die sowohl für eine selbständige Erwerbstätigkeit als auch für die Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft genutzt wurden, von der Einzelunternehmung als geschäftsmässig begründeter Mietaufwand abgezogen werden können.
Grundstückgewinnsteuer und Ersatzbeschaffung – Frage des Wohnsitzes
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob es sich bei der veräusserten Liegenschaft der Beschwerdeführerin um eine dauernd selbstbewohnte Erstliegenschaft handelt, welche im Rahmen einer Ersatzbeschaffung zu einer Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer berechtigten würde. Hierbei ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung oder in den Jahren davor zu klären.
Das Bundesgericht entscheidet in seinem Urteil, dass eine Berichtigung der Veranlagungsverfügung möglich ist, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind. Das Gericht kommt – im Unterschied zu den Vorinstanzen - zum Schluss, dass die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf einem Irrtum seitens der Beschwerdeführerin beruht. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Beschränkte Steuerpflicht aufgrund einfacher Gesellschaft
Kann die rechtskräftige Veranlagung im Sitzkanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, kann diese Veranlagung zusammen mit der Veranlagung des Liegenschaftskantons angefochten werden, durch welche die interkantonale Doppelbesteuerung entsteht.
Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss BGSA – Spesen und Bemessungsgrundlage
Das Bundesgericht prüft, ob das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss BGSA anwendbar ist. Fraglich ist, ob die ausgerichteten Spesen als Pauschalspesen zu beurteilen und deshalb zum ausgerichteten Lohn hinzuzurechnen sind. Umstritten ist die Bemessungsgrundlage im vereinfachten Abrechnungsverfahren.
Strittig ist, von welchem «Marktwert» der streitbetroffenen Photographien auszugehen ist bzw. gestützt auf welchen Wert die Einfuhrsteuer erhoben wird. Da der Beschwerdeführer nicht nachweisen kann, dass die vorinstanzliche Behörde offensichtlich pflichtwidrig vorgegangen ist, wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Betriebsqualifikation eines Immobilienverwaltungsbetriebes
Das Bundesgericht beurteilt die Frage, ob die GGSt bei einer Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine AG aufgrund einer steuerneutralen Umstrukturierung aufzuschieben ist. Damit die Steuerneutralität gewahrt bleibt, wird die Übertragung eines Betriebs vorausgesetzt – im vorliegenden Fall eines Immobilienverwaltungsbetriebs. Ist ein Betrieb hier trotz fehlendem eigenem Personal gegeben?
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin neben einem unternehmerischen auch einen nicht unternehmerischen Bereich unterhält, so dass der von ihr geltend gemachte Vorsteuerabzug zu korrigieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht dies, da die beiden Bereiche eine gewisse Eigenständigkeit aufweisen. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Geldwerte Leistung durch konzerninterne Übernahme von Sponsoringverpflichtungen
Eine Gesellschaft, welche eine Verpflichtung einer Schwestergesellschaft zur Sanierung eines Sportvereins übernimmt, erbringt dieser Schwestergesellschaft selbst dann eine geldwerte Leistung, wenn die Unternehmensgruppe, zu welcher die beiden Schwestergesellschaften gehören, Sponsorin des Sportvereins ist.